Pressemitteilung vom 13.02.2026
Sicherungsverfahren zur Kindstötung in Bollschweil beantragt
Die Staatsanwaltschaft Freiburg hat beim Schwurgericht des Landgerichts Freiburg den Antrag gestellt, das Hauptverfahren im Sicherungsverfahren zu eröffnen mit dem Ziel der Unterbringung des Beschuldigten in einer psychiatrischen Klinik. Der Tatvorwurf lautet Mord.
Dem 59 Jahre alten Beschuldigten deutscher Staatsangehörigkeit wird zur Last gelegt, am 11.10.2025 an der Wohnanschrift seiner ehemaligen Lebenspartnerin in Bollschweil die gemeinsame acht Jahre alte Tochter getötet zu haben.
Noch während der Täter auf seine Tochter einwirkte, gab ein Polizist einen Schuss auf den Mann ab, der das Kind allerdings nicht mehr retten konnte. Das entsprechende Ermittlungsverfahren gegen den Polizeibeamten wegen Körperverletzung zum Nachteil des Beschuldigten wurde wegen der zum Zeitpunkt der Schussabgabe bestehenden Nothilfelage eingestellt (wir berichteten per Wochenbericht vom 24.11.2025).
Ob und inwieweit dem Beschuldigten die Tat strafrechtlich vorwerfbar ist, muss die Hauptverhandlung zeigen. Der Beschuldigte ist laut einem eingeholten Sachverständigengutachten nach vorläufiger Bewertung psychisch krank und war bei Tatbegehung möglicherweise nicht oder jedenfalls nicht vollständig schuldfähig.
Zwischenzeitlich befindet sich der Beschuldigte auf Antrag der Staatsanwaltschaft vorläufig in der Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik.
Das Landgericht hat nun über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden.
Hinweis:
Hat eine Person eine Straftat begangen, kann aber aufgrund einer psychischen Störung oder einer anderen seelischen Abnormität nicht für ihre Taten verantwortlich gemacht werden, darf ein Gericht diese Person nicht verurteilen. Stattdessen hat das Gericht anstelle einer Freiheitsstrafe die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen (§ 63 StGB). Gleiches gilt, wenn ein Täter nur als eingeschränkt schuldfähig erachtet wird, auch wenn eine Verurteilung grundsätzlich möglich bleibt.
Ziel dieser Maßnahme ist es, die Person zu behandeln und zu stabilisieren, um zu verhindern, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung weitere Straftaten begeht. So dient die Unterbringung sowohl der Rehabilitation des Täters wie auch der Sicherung der Allgemeinheit vor aufgrund ihrer Erkrankung gefährlichen Tätern.
Soweit sich nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens aufgrund des Ergebnisses eines fachpsychiatrischen Gutachtens bereits abzeichnet, dass höchstwahrscheinlich eine Unterbringung des Beschuldigten zu erwarten ist, ist die Durchführung eines Sicherungsverfahrens die statthafte Verfahrensart (§ 413 StPO). Gegen einen schuldunfähigen Täter ist eine Anklage ausgeschlossen, da voraussichtlich eine Verurteilung nicht erfolgen wird.
Pressemitteilung vom 27.01.2026
Anklage im Bestatterfall erhoben
Die Staatsanwaltschaft Freiburg hat beim Amtsgericht - Schöffengericht - Freiburg Anklage erhoben gegen einen ehemals als Bestatter tätigen Mitarbeiter des Eigenbetriebs Friedhöfe der Stadt Freiburg und gegen dessen Ehefrau sowie gegen einen Juwelier aus Waldkirch. Dem Bestatter wird Verwahrungsbruch in Tateinheit mit Störung der Totenruhe in 250 Fällen, teils in Tateinheit mit Diebstahl und Geldwäsche in 50 bzw. 21 Fällen vorgeworfen, der Ehefrau im Wesentlichen Beihilfe hierzu sowie Geldwäsche in 17 Fällen teils in Tateinheit mit Hehlerei. Hinzu kommt bezüglich des Bestatters der Vorwurf der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen in zwei Fällen. Dem Juwelier wird Geldwäsche in 10 Fällen vorgeworfen.
Im Einzelnen wird dem ehemaligen Bestatter zur Last gelegt, zumindest seit dem Jahr 2013 sowohl inner- als auch außerhalb seiner Arbeitszeiten in einer Vielzahl von Fällen aus den Gebissen von zur Kremation bestimmten Leichnamen Zahngold in Form von Goldfüllungen, Goldbrücken, Goldprothesen und Goldkronen entnommen zu haben. Zudem habe er Schmuck, Uhren und andere Wertgegenstände an sich genommen, die von den Angehörigen der Verstorbenen dazu bestimmt gewesen seien, mit den Toten bestattet zu werden. In einem Fall soll er auch Fotos eines Mordopfers gefertigt und diese verbreitet haben. Seine Ehefrau soll ihm bei den Taten insoweit behilflich gewesen sein, indem sie ihn teilweise bei der Entnahme des Goldes tatkräftig unterstützt habe oder aber darüber gewacht habe, dass ihr Ehemann bei seiner Tätigkeit nicht gestört werde. Außerdem sei sie sowohl für die Veräußerung des gewonnenen Goldes als auch des Schmucks verantwortlich gewesen. Der Verkauf der Beute sei zum großen Teil über den angeklagten Juwelier abgewickelt worden.
Konkret werden dem Bestatter und seiner Ehefrau mindestens 250 Einzelfälle alleine aus dem Zeitraum zwischen September 2019 und September 2024 vorgeworfen. Taten aus davor liegenden Zeiträumen sind weitestgehend bereits verjährt und entsprechend nicht zur Anklage gebracht.
Zwischen den Jahren 2013 und 2024 seien über acht Kilogramm Zahngold und mehr als 360 Gramm Goldschmuck zu knapp 250.000 EUR verwertet worden. Alleine in unverjährter Zeit seien 22 Verkaufsgeschäfte mit einem Erlös von knapp 180.000 EUR vollzogen worden. Davon wurden in 10 Fällen dem angeschuldigten Juwelier mehr als 3.300 Gramm Gold im Verkaufswert von über 102.000 EUR veräußert. Weitere Verkaufsgeschäfte seien an mehrere gutgläubige Angestellte des Juweliers und an andere Juweliere bzw. Goldhändler im Bezirk erfolgt.
Die Geschäfte sollen dem angeschuldigten Ehepaar die Finanzierung eines gehobeneren Lebensstils erlaubt haben. Für den Juwelier seien sie eine einträgliche Erwerbsquelle gewesen. Aufgrund der Umstände der Verkäufe ist anzunehmen, dass der Juwelier die rechtswidrige Herkunft des Goldes zumindest in Kauf genommen hat.
Das Amtsgericht - Schöffengericht - Freiburg wird nun über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden haben. Es sind noch keine Termine zur Hauptverhandlung anberaumt.
Pressemitteilung vom 23.01.2026
Anklage zu Indoorplantagen im Hochschwarzwald
Die Staatsanwaltschaft hat Anklage zur Großen Strafkammer des Landgerichts Freiburg erhoben gegen vier Männer serbischer Staatsangehörigkeit im Alter zwischen 26 und 36 Jahren. Alle Männer befinden sich in Untersuchungshaft. Ihnen wird bandenmäßiges Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge vorgeworfen. Im Laufe des Jahres 2025 sollen sie arbeitsteilig und in gemeinsamer Verantwortung ein ehemaliges Hotel in Ibach und die Sporthalle einer ehemaligen Suchtanstalt in Schluchsee zu groß angelegten und auf dauerhaften Betrieb ausgerichteten Indoor-Aufzuchtanlagen ausgebaut und dort Cannabis angebaut haben. Zum Zeitpunkt der Durchsuchung dort am 26.06.2025 seien bereits über 50 kg Marihuana produziert worden, das teilweise bereits verkauft war, teilweise aber auch verpackt vor Ort und teilweise schließlich auf dem Weitertransport sichergestellt werden konnte. Zudem wurden Cannabispflanzen beschlagnahmt, die einen Gesamtertrag von weiteren etwa 60 kg Marihuana erwarten ließen.
Der Auftakt zur Hauptverhandlung am Landgericht Freiburg wird am 13.02.2026 stattfinden. Für den 25.02., den 27.02., 11.03.,12.03. und 16.03.2026 sind weitere Verhandlungstermine anberaumt.
Pressemitteilung vom 21.01.2026
Anklage wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. erhoben
Die Staatsanwaltschaft Freiburg hat bei der Jugendschutzkammer des Landgerichts Freiburg Anklage wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexueller Nötigung, mit Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige, mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, mit Entziehung Minderjähriger und mit vorsätzlicher Körperverletzung gegen einen 31-jährigen rumänischen Staatsangehörigen erhoben. Der Angeschuldigte befindet sich in dieser Sache in Untersuchungshaft.
Ihm wird vorgeworfen, am 09.08.2025 zwischen 20 und 21 Uhr ein damals sechs Jahre altes Mädchen aus dem Innenraum eines Erlebnisbades in Rust gelockt und in ein anliegendes Maisfeld geführt zu haben. Das Kind trug dabei lediglich Badebekleidung. Dort angekommen habe er zunächst selbst Rauschmittel konsumiert und auch das Kind aufgefordert, von dem Pulver zu sich zu nehmen. Das Kind jedoch habe das Rauschmittel zu Boden fallen lassen.
In der Folge habe der Angeschuldigte sich teilweise entkleidet und versucht, auch die Badehose des Kindes auszuziehen, was ihm allerdings aufgrund der standhaften Verweigerung des Mädchens misslungen sei. Schließlich habe er Kind auf seinen Schoß gesetzt, es am Oberkörper und an den Oberschenkeln gestreichelt und es geküsst. Zudem habe er das Mädchen aufgefordert, es ihm gleich zu tun und auch ihn zu berühren. Wiederum habe sich das Kind den Wünschen des Angeschuldigten verweigert. Als er versucht habe, das Mädchen auf den Mund zu küssen, sei es zunächst davongelaufen, auf Zuspruch durch den Angeschuldigten aber wieder zu ihm zurückgekehrt. Schließlich habe der Angeschuldigte das Kind auf den Arm genommen und es mit den Worten, seine Mutter würde kommen, in ein Gebüsch an der angrenzenden Straße geworfen. Sodann habe sich der Angeschuldigte entfernt.
Das Kind sei in der Folge selbständig bis nach Kappel-Grafenhausen gelaufen, von wo aus etwa zwei Stunden nach seinem Verschwinden aus dem Erlebnisbad die Polizei von einem Kraftfahrer benachrichtigt wurde.
Das Landgericht hat nun über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden.